Steuerabzug für die Restschuldversicherung in Luxemburg: Höchstbeträge 2026

In Luxemburg sind Prämien der Restschuldversicherung steuerlich absetzbar gemäß Artikel 111 des LIR. Der Standardhöchstbetrag beträgt 672 € pro Haushaltsmitglied und Jahr für laufende Prämien. Bei einer Einmalprämie kann dieser Betrag auf bis zu 15.600 € oder mehr steigen – abhängig von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation – dank eines außerordentlichen Zuschlags beim Erwerb Ihres Hauptwohnsitzes.

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Rechtsrahmen: Artikel 111 LIR und Rundschreiben 111/1

Der Steuerabzug für Prämien der Restschuldversicherung in Luxemburg ist durch Artikel 111 des Einkommensteuergesetzes (LIR) geregelt, ergänzt durch das Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 vom 2. November 2017. Dieses Rundschreiben legt die anwendbaren Skalen und Abzugsbedingungen fest.

Die Restschuldversicherung ist eine Risikolebensversicherung mit fallendem Versicherungsschutz, die im Todesfall des Kreditnehmers – und häufig auch bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit – die Rückzahlung des Immobiliendarlehens absichert. Ihre Prämien sind als Sonderausgaben gemäß Artikel 111 LIR absetzbar.

Der luxemburgische Steuervorteil für die Absicherung von Immobilienkrediten gehört zu den großzügigsten in Europa. Bei einer Einmalprämie kann ein Steuerpflichtiger ab 50 Jahren bis zu 15.600 € in einem einzigen Steuerjahr absetzen (ohne unterhaltsberechtigte Kinder) – je nach Kinderanzahl sogar noch mehr.

Je nach Zahlungsweise der Prämie gelten zwei Abzugsregelungen:

1

Laufende Prämien (jährlich, monatlich …)

Standardhöchstbetrag von 672 € pro Haushaltsmitglied und Jahr. Dieser Betrag wird mit anderen absetzbaren Versicherungen geteilt (Kfz-Haftpflicht, Gebäudehaftpflicht, Lebensversicherung ≥ 10 Jahre, Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung) sowie mit Sollzinsen aus Konsumentenkrediten seit der Steuerreform 2017.

2

Einmalprämie (Einmalzahlung)

Außerordentliche Erhöhung des Abzugshöchstbetrags beim Kauf, Bau, Ausbau oder der Renovierung Ihres Hauptwohnsitzes sowie beim Erwerb von Geschäftsräumen. Der absetzbare Betrag reicht von 6.000 € bis 15.600 € und mehr, abhängig vom Alter und der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder. Dieser Zuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen alle fünf Jahre erneuert werden.

Quellen: Steuerverwaltung — Artikel 111 LIR · Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 vom 2. November 2017

Laufende Prämien: Höchstbetrag von 672 € pro Person

Zahlen Sie Ihre Restschuldversicherung in jährlichen oder monatlichen Raten, ist der Steuerabzug auf den Standardhöchstbetrag gemäß Artikel 111 LIR begrenzt: 672 € pro Haushaltsmitglied und Jahr.

Familiensituation Haushaltsmitglieder Gesamter Jahreshöchstbetrag
Alleinstehend, keine Kinder 1 Person 672 €
Verheiratet oder eingetragene Partnerschaft* 2 Personen 1.344 €
Paar + 1 Kind 3 Personen 2.016 €
Paar + 2 Kinder 4 Personen 2.688 €
Paar + 3 Kinder 5 Personen 3.360 €

*Gemeinsam veranlagt. Quelle: Artikel 111 LIR — Steuertabellen 2026.

Der Höchstbetrag von 672 € pro Person wird zwischen all Ihren absetzbaren Versicherungen UND den Sollzinsen Ihrer Konsumentenkredite aufgeteilt. Zahlen Sie bereits 400 € Kfz-Haftpflicht und 150 € Gebäudehaftpflicht, bleiben für Ihre Restschuldversicherung (laufende Prämien) nur noch 122 € übrig. In diesem Fall kann die Einmalprämie steuerlich deutlich vorteilhafter sein.

Quelle: Guichet.lu — Absetzbare Versicherungsbeiträge und Prämien · Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1

Einmalprämie: außerordentlicher Zuschlag zum Abzugshöchstbetrag

Die Zahlung der Restschuldversicherung als Einmalprämie (einmalige Kapitalzahlung) berechtigt zu einem außerordentlichen Zuschlag auf den Abzugshöchstbetrag. Diese steuerlich sehr vorteilhafte Regelung ermöglicht es, mehrere Tausend Euro in einem einzigen Steuerjahr abzusetzen.

Wie wird der Zuschlag bei der Einmalprämie berechnet?

1

Grundzuschlag

6.000 € + 1.200 € pro unterhaltsberechtigtem Kind. Dieser Grundzuschlag gilt für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom Alter. Beispiele: ohne Kinder: 6.000 € · 1 Kind: 7.200 € · 2 Kinder: 8.400 € · 3 Kinder: 9.600 €.

2

Altersbedingter Zusatzzuschlag (ab 30 Jahren)

Für Steuerpflichtige über 30 Jahre erhöht sich der Grundzuschlag um 8 % pro vollendetes Lebensjahr über 30 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieser Zusatzzuschlag darf 160 % des Grundzuschlags nicht überschreiten — der Höchstbetrag wird daher ab dem 50. Lebensjahr erreicht (20 Jahre über 30).

3

Gesamter abzugsfähiger Höchstbetrag

Grundzuschlag + Zusatzzuschlag. Der maximale Höchstbetrag für einen Steuerpflichtigen ab 50 Jahren ohne Kinder beträgt 15.600 € (6.000 + 9.600). Bei Ehepaaren verfügt jeder Ehegatte über seinen eigenen, nach seinem Alter berechneten Höchstbetrag — allerdings löst jedes Kind nur einen einzigen Zuschlag aus, den das Paar frei zwischen sich aufteilen kann.

Der Zuschlag für die Einmalprämie ist alle fünf Jahre erneuerbar. Bei einer Umschuldung, einem Ausbau oder dem Abschluss einer neuen Restschuldversicherung können Sie ihn erneut in Anspruch nehmen — unter Abzug der bereits in den vorangegangenen fünf Jahren für dieselbe Immobilie erhaltenen Zuschläge.

Quellen: ACD — Einmalprämie · Guichet.lu — Abzug von Versicherungsprämien

Tabelle der Abzugshöchstbeträge bei Einmalprämie 2026

Die nachstehende Tabelle fasst die Abzugshöchstbeträge bei Einmalprämie nach dem Alter des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder zusammen. Diese Beträge stammen aus dem Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 vom 2. November 2017, das in 2026 weiterhin gilt.

Alter bei Vertragsabschluss Keine Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
≤ 30 Jahre 6.000 € 7.200 € 8.400 € 9.600 €
35 Jahre 8.400 € 10.080 € 11.760 € 13.440 €
40 Jahre 10.800 € 12.960 € 15.120 € 17.280 €
45 Jahre 13.200 € 15.840 € 18.480 € 21.120 €
50 Jahre + 15.600 € 18.720 € 21.840 € 24.960 €

Die Höchstbeträge gelten pro Steuerpflichtigem nach seinem eigenen Alter. Bei Ehepaaren verfügt jeder Ehegatte über seinen eigenen Höchstbetrag — aber jedes Kind berechtigt nur zu einem einzigen Zuschlag, der zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden kann. Quelle: Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 · Steuertabellen 2026.

Quellen: ACD — Einmalprämie · Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 · Logement.public.lu — Restschuldversicherung

Geteilter Höchstbetrag mit anderen Versicherungen

Der Höchstbetrag von 672 € pro Person gemäß Artikel 111 LIR wird mit allen absetzbaren Versicherungsprämien UND den Sollzinsen von Konsumentenkrediten geteilt. Seit der Steuerreform 2017 werden diese Posten unter einem gemeinsamen Höchstbetrag zusammengefasst. Im Rahmen dieser Gesamtsumme sind insbesondere absetzbar:

der Haftpflichtanteil der Kfz- und Gebäudeversicherung (nur die Haftpflichtdeckung ist absetzbar, nicht die Sachschadendeckung), Lebens-, Todes- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mit einer tatsächlichen Laufzeit von mindestens 10 Jahren, Zusatzkrankenversicherungen sowie Sollzinsen aus Konsumentenkrediten (ohne Immobilien- und Berufskredite).

Wichtiger Hinweis: Vor 2017 hatten Sollzinsen einen eigenen Höchstbetrag. Seit dem Rundschreiben vom 2. November 2017 fällt alles unter den einheitlichen Höchstbetrag von 672 € pro Person. Zahlen Sie bereits 200 € Zinsen für einen Autokredit, bleiben Ihnen nur noch 472 € für all Ihre absetzbaren Versicherungsprämien.

Quelle: ACD — Versicherungsbeiträge und Prämien (Art. 111 LIR) · Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1

Konkrete Beispiele zum Steuerabzug der Restschuldversicherung

Beispiel 1: Alleinstehend, 35 Jahre, Einmalprämie

Profil: Marc, 35 Jahre, ledig ohne Kinder, kauft seinen Hauptwohnsitz. Einmalprämie Restschuldversicherung: 8.000 €.

Berechnung des Höchstbetrags: Grundzuschlag: 6.000 € + Zusatzzuschlag: 8 % × 6.000 € × 5 Jahre (35 – 30) = 2.400 € → Höchstbetrag: 8.400 €. Die Prämie von 8.000 € ist vollständig absetzbar.

Geschätzte Steuerersparnis: Bei einem Grenzsteuersatz von 32 % beträgt die Ersparnis 8.000 € × 32 % = 2.560 € im Abschlussjahr.

Beispiel 2: Ehepaar, beide 45 Jahre, 2 Kinder, Einmalprämie

Profil: Sophie und Thomas, beide 45 Jahre, verheiratet mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern. Beide schließen je eine individuelle Restschuldversicherung ab. Gemäß Artikel 111 LIR verfügt jeder Ehegatte über seinen eigenen altersbezogenen Höchstbetrag, aber jedes Kind löst nur einen einzigen Zuschlag aus, der frei zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden kann.

Optimale Aufteilung: Thomas (45 Jahre) beansprucht beide Kinder → Höchstbetrag: (6.000 + 2 × 1.200) + 8 % × 8.400 × 15 = 8.400 + 10.080 = 18.480 €. Sophie (45 Jahre, ohne zugeordnete Kinder) → Höchstbetrag: 6.000 + 8 % × 6.000 × 15 = 6.000 + 7.200 = 13.200 €. Gesamthöchstbetrag des Paares: 31.680 €.

Geschätzte Steuerersparnis: Setzt das Paar insgesamt 28.000 € ab (im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge) bei einem Grenzsteuersatz von 40 %, erreicht die Ersparnis 11.200 €.

Diese Beispiele dienen nur zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem Grenzsteuersatz, Ihrer persönlichen Situation und der tatsächlich gezahlten Prämie ab. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Berechnung vergleichen Sie die Angebote zur Restschuldversicherung und wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die Steuerverwaltung.

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Wie Sie Ihre Restschuldversicherung im Formular 100F angeben

Der Abzug erfolgt in Ihrer luxemburgischen Jahressteuererklärung (Formular 100F oder online über MyGuichet.lu). Tragen Sie die Beträge unter „Sonderausgaben », Abschnitt B.b, für Versicherungsprämien und Beiträge ein. Die Erklärung muss spätestens am 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden.

1

Laufende Prämien

Tragen Sie den auf der Steuerbescheinigung Ihres Versicherers ausgewiesenen Betrag ein. Addieren Sie diesen zu Ihren anderen absetzbaren Prämien (Kfz-Haftpflicht, Gebäudehaftpflicht usw.) und Sollzinsen. Die Gesamtsumme darf 672 € × Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht überschreiten.

2

Einmalprämie

Tragen Sie den Betrag in der dafür vorgesehenen Zeile für Einmalprämien ein. Geben Sie Ihr Alter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Anzahl der Ihrem Höchstbetrag zugeordneten unterhaltsberechtigten Kinder an. Die ACD berechnet den anwendbaren Höchstbetrag. Legen Sie die Steuerbescheinigung Ihres Versicherers bei.

Bewahren Sie alle Belege mindestens 5 Jahre nach der Erklärung auf (reguläre Verjährungsfrist in Luxemburg), bei Einmalprämien möglichst 10 Jahre — bei unvollständigen oder fehlerhaften Erklärungen kann die Verjährungsfrist bis zu 10 Jahre betragen. Die ACD kann diese im Rahmen einer Steuerprüfung anfordern.

Quellen: ACD — Steuerformulare für natürliche Personen (100F) · Guichet.lu — Absetzbare Ausgaben · ACD — FAQ für Einwohner (Verjährungsfristen)

Häufige Fehler bei der Steuererklärung vermeiden

1

Nicht absetzbare Sachschadendeckungen geltend machen

Nur der Anteil, der das Risiko Tod und/oder Berufsunfähigkeit abdeckt, ist absetzbar. Deckungen für Sachschäden (Diebstahl, Brand, Glasbruch, Casco usw.) sind nicht absetzbar. Prüfen Sie die Details Ihrer jährlichen Steuerbescheinigung.

2

Den Höchstbetrag von 672 € unwissentlich überschreiten

Addieren Sie alle Ihre absetzbaren Prämien UND die Sollzinsen aus Konsumentenkrediten. Übersteigt die Summe 672 € × Anzahl der Haushaltsmitglieder, bringt der Überschuss keinen steuerlichen Vorteil. Der Höchstbetrag ist seit 2017 einheitlich.

3

Den Einmalprämien-Zuschlag für eine Mietimmobilie beantragen

Der außerordentliche Zuschlag ist ausschließlich dem Hauptwohnsitz oder Geschäftsräumen vorbehalten. Für eine Mietimmobilie gilt nur der Standardhöchstbetrag von 672 €/Person bei laufenden Prämien.

4

Die 5-Jahres-Regel bei der Einmalprämie vergessen

Haben Sie den Zuschlag für dieselbe Immobilie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre in Anspruch genommen, wird der neue Höchstbetrag um die bereits abgezogenen Beträge gemindert. Die Nichtbeachtung dieser Regel kann zu einer Steuernachforderung führen.

5

Kinder bei einem Ehepaar doppelt zählen

Schließen beide Ehepartner je einen eigenen Vertrag ab, kann jedes Kind nur einen einzigen Zuschlag auslösen. Das Paar muss entscheiden, welchem Ehepartner der Zuschlag für jedes Kind zugeordnet wird — eine doppelte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Vorzeitige Kündigung und steuerliche Nachversteuerung

Kündigen Sie Ihre Restschuldversicherung vor Ende der Darlehenslaufzeit (Immobilienverkauf, vorzeitige Rückzahlung usw.), sieht Artikel 111 LIR in bestimmten Fällen eine steuerliche Nachversteuerung der erhaltenen Vorteile vor — insbesondere bei Einmalprämien. Die genauen Bedingungen sind im Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1 und in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegt.

Zeit seit Vertragsabschluss Anwendbare Regel
Weniger als 2 Jahre Potenziell vollständige Nachversteuerung der abgezogenen Beträge
Zwischen 2 und 5 Jahren Anteilige Nachversteuerung (pro rata temporis)
Nach 5 Jahren Grundsätzlich keine Nachversteuerung

Quelle: Artikel 111 LIR · Rundschreiben L.I.R. Nr. 111/1. Diese Regelungen können je nach den Umständen der Kündigung variieren; wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an einen Steuerberater.

Strategie: Planen Sie den Verkauf Ihres Hauptwohnsitzes innerhalb der nächsten fünf Jahre, vermeiden Sie mit laufenden Prämien jedes Risiko einer steuerlichen Nachversteuerung bei vorzeitiger Kündigung oder Verkauf.

Häufig gestellte Fragen zum Steuerabzug der Restschuldversicherung

Wie hoch ist der Steuerabzug für eine Restschuldversicherung mit Jahresprämien?

Der Abzugshöchstbetrag für laufende Prämien beträgt 672 € pro Haushaltsmitglied und Jahr gemäß Artikel 111 LIR. Für ein Paar mit 2 Kindern beläuft sich der Gesamthöchstbetrag auf 2.688 €. Dieser Betrag wird seit der Steuerreform 2017 mit Ihren anderen absetzbaren Versicherungen (Kfz-Haftpflicht, Gebäudehaftpflicht, Lebensversicherung usw.) und den Konsumkreditzinsen geteilt.

Wie viel kann ich mit einer Einmalprämie absetzen?

Bei einer Einmalprämie reicht der Abzugshöchstbetrag von 6.000 € bis 15.600 € und mehr, abhängig von Ihrem Alter und der Anzahl der Ihrem Höchstbetrag zugeordneten unterhaltsberechtigten Kinder. Für Steuerpflichtige bis 30 Jahre ohne Kinder: 6.000 €. Für Personen ab 50 Jahren ohne Kinder: 15.600 €. Entnehmen Sie Ihrer genauen Situation die Tabelle der Höchstbeträge.

Gilt der Steuerabzug auch für Grenzgänger?

Ja, nicht ansässige Steuerpflichtige, die steuerlich luxemburgischen Einwohnern gleichgestellt sind, können den Steuerabzug für die Restschuldversicherung zu denselben Bedingungen in Anspruch nehmen. Für die Gleichstellung müssen Sie in der Regel mindestens 90 % Ihres weltweiten Einkommens in Luxemburg erzielen (französische und deutsche Grenzgänger) oder mehr als 50 % Ihres Berufseinkommens in Luxemburg (belgische Grenzgänger). Die genauen Bedingungen hängen von Ihrem Wohnsitzland und Ihrer familiären Situation ab — erkundigen Sie sich bei der ACD oder einem Steuerberater.

Kann ich die Restschuldversicherung für eine Mietimmobilie absetzen?

Nein. Der außerordentliche Zuschlag für die Einmalprämie ist ausschließlich dem Hauptwohnsitz oder den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen vorbehalten. Bei einer Mietimmobilie gilt nur der Standardhöchstbetrag von 672 € pro Person (bei laufenden Prämien). Der Abzug des Zuschlags für eine Mietimmobilie kann zu einer Steuernachforderung führen.

Wie trage ich meine Einmalprämie in der Steuererklärung ein?

Füllen Sie den Abschnitt „Sonderausgaben » Ihrer Erklärung aus (Formular 100F oder über MyGuichet.lu), Unterabschnitt B.b für Versicherungsprämien. Geben Sie den gezahlten Prämienbetrag, Ihr Alter bei Vertragsabschluss und die Anzahl der Ihrem Höchstbetrag zugeordneten Kinder an. Legen Sie die Steuerbescheinigung Ihres Versicherers bei. Weitere Details finden Sie im Abschnitt zur Steuererklärung oben.

Was ist der steuerliche Unterschied zwischen Einmalprämie und Jahresprämien?

Jahresprämien bieten einen begrenzten Abzug (672 €/Person/Jahr, geteilter Höchstbetrag), verteilt über die gesamte Darlehenslaufzeit. Die Einmalprämie ermöglicht es, in einem einzigen Jahr einen deutlich höheren Betrag abzusetzen (bis zu 15.600 € oder mehr), jedoch kann bei einer Kündigung innerhalb von 5 Jahren eine anteilige Nachversteuerung anfallen. Die Einmalprämie ist in der Regel vorteilhafter, wenn Sie sicher sind, Ihren Hauptwohnsitz mindestens 5 Jahre zu behalten.

Können beide Ehepartner die Kinder für die Einmalprämie geltend machen?

Nein. Gemäß Artikel 111 LIR kann jedes Kind nur einen einzigen Zuschlag zum Höchstbetrag auslösen. Schließen beide Ehepartner je einen eigenen Vertrag ab, muss entschieden werden, welchem Ehepartner der Zuschlag für jedes Kind zugeordnet wird. Jeder Ehepartner verfügt jedoch über seinen eigenen Grundhöchstbetrag (6.000 €) und seinen eigenen altersbedingten Zusatzzuschlag.

Was passiert, wenn ich den Höchstbetrag von 672 € bei laufenden Prämien überschreite?

Übersteigt die Summe Ihrer absetzbaren Prämien und Sollzinsen 672 € pro Person, wird nur der Teil innerhalb des Höchstbetrags tatsächlich abgezogen. Der Überschuss bringt keinen steuerlichen Vorteil. Beispiel: Sie sind alleinstehend und zahlen 450 € Kfz-Haftpflicht + 180 € Gebäudehaftpflicht + 200 € jährliche Restschuldversicherung = insgesamt 830 €. Es werden nur 672 € abgezogen. Die Einmalprämie — mit ihrem eigenständigen und deutlich höheren Höchstbetrag — kann in diesem Fall wesentlich vorteilhafter sein.

Kann ich die Restschuldversicherung als Selbständiger oder freiberuflich Tätiger absetzen?

Ja, Selbständige und freiberuflich Tätige können die Restschuldversicherung zu denselben Bedingungen wie Angestellte absetzen, sowohl für ihren Hauptwohnsitz als auch für Geschäftsräume. Der außerordentliche Zuschlag für die Einmalprämie gilt auch beim Kauf oder Ausbau von Geschäftsräumen. Dieselben Höchstbetragsregeln gelten (672 €/Person bei laufenden Prämien; alters- und kindbedingter Zuschlag bei der Einmalprämie).

Wie viel Steuern kann ich durch den Abzug der Restschuldversicherung sparen?

Die Steuerersparnis hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab. Beispiel: Sie setzen 12.000 € mit einer Einmalprämie ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % beträgt die Ersparnis 12.000 × 35 % = 4.200 €. Bei 42 % erreicht sie 5.040 €. Bei Jahresprämien innerhalb des Höchstbetrags von 672 € variiert die Ersparnis je nach Grenzsteuersatz zwischen ca. 215 € und 282 € pro Jahr. Je höher Ihr steuerpflichtiges Einkommen, desto größer der Steuervorteil. Entnehmen Sie Ihren Grenzsteuersatz den ACD-Steuertabellen.

Ist der Zuschlag für die Einmalprämie erneuerbar?

Ja, der Zuschlag für die Einmalprämie ist alle fünf Jahre für dieselbe Immobilie erneuerbar. Bei einer Umschuldung oder einem Ausbau können Sie ihn erneut in Anspruch nehmen. Haben Sie den Zuschlag jedoch bereits innerhalb der letzten fünf Jahre für dieselbe Immobilie genutzt, wird der neue Höchstbetrag um die in diesen fünf Jahren bereits abgezogenen Zuschläge gemindert. Nach Ablauf von vollen fünf Jahren regeneriert sich der Höchstbetrag vollständig.